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§ 94 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung → I. – Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berücksichtigungsfähig ist, betragen. 2Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 80 vom Hundert des bis zu einer Obergrenze von 150 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. 3Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 vom Hundert dieses Betrages berücksichtigungsfähig. 4Arbeitsentgelt ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet.

(2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken, deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in denen überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.

(3) 1In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2 darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen in besonderer Weise geboten ist, der Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen, wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer zu übernehmen. 2Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.

(4) Der Zuschuß wird nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt.