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§ 145 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 145 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Arbeitsbescheinigung nach § 133, eine Verdienstbescheinigung nach § 141h Abs. 1 und 3 oder eine Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
  2. 2.
    eine Auskunft, zu der er nach den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
  3. 3.
    als Konkursverwalter die Verpflichtungen nach § 141i Satz 1 und 2 nicht erfüllt,

ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.