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§ 143 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 143 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach diesem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (laufende Leistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsentgelts für die Zeiten zu bescheinigen, für die eine laufende Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Er hat dabei den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine selbständige Tätigkeit übertragen wird.

(2) Wer eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen.