Leistungsfreiheit des Versicherers bei sog. Kavalierstart mit Unfall nach Ampelstopp!

Verkehrsversicherungsrecht
13.05.2008925 Mal gelesen

Hier befuhr der Kläger mit dem Pkw Nissan Z 350 die linke von zwei Linksabbiegerspuren. Aufgrund des Rotlichts einer Ampelanlage musste er anhalten. Mit dem auf der anderen Linksabbiegerspur befindlichen Sportwagen wartete er auf das Grünlicht der Ampelanlage.

Bei Grünlicht fuhren beide Fahrzeuge an. Der Kläger fuhr mit dem Nissan Z 350 jedoch unter derart starkem Gasgeben und durchdrehenden Reifen (Burnout?) an, dass er beim Abbiegen keinen Halt mehr fand. Sein Fahrzeug brach auf die Fahrbahn aus. Der Pkw drehte sich und geriet, um 180° gedreht, in die rechte Nebenspur und prallte heftig gegen die dort befindliche Schutzplanke am Fahrzeugrand.

Daraufhin verklagte der Kläger seine eigene Vollkaskoversicherung auf Entschädigung aus dem o.g. Unfallschaden in Höhe von 6.850,- Euro.

Der Versicherer zahlte die Entschädigung nicht, weil er sich gem. § 61 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit sah, da der Kläger den Unfallschaden angeblich grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Versicherer behauptete, dass sich der Kläger mit dem anderen Sportwagen auf der Nebenspur ein Rennen geliefert hätte, und dann augrund der überhöhten Geschwindigkeit von mind. 70 km/h im Kurvenbereich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe.

Das LG folgte dieser Ansicht und wies daraufhin die Klage ab. Der Kläger legte dagegen Berufung vor dem OLG Hamm ein. Aber auch das OLG Hamm hielt daran fest, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt im Straßenverkehr, wenn das Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Hier fuhr der Kläger nach Einschalten des Grünlichts mit überhöhter Geschwindigkeit an, die Reifen qualmten und im Kreuzungsbereich war aufgrund des Qualms kaum noch etwas zu erkennen (sog. Rennfahrer- oder Kavalierstart). Zudem ist das Verhalten auch subjektiv nicht zu entschuldigen, da ein solch riskantes Fahrverhalten auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Mithin ist der Versicherungsfall im Sinne von § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt worden. Der beklagte Versicherer ist daher von seiner Verpflichtung zu Leistung frei. Die Berufung wurde zurückgewiesen (OLG Hamm, 20 U 218/06).


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.