jameda Bewertung löschen

Medienrecht
24.01.2018117 Mal gelesen
Löschung und Unterlassung einer negativen Bewertung eines Arztes oder eines Zahnarztes auf Portalen wie jameda

In nahezu der gesamten Gesundheitsbrache sehen sich Ärzte und Zahnärzte zunehmend mit rufschädigenden Bewertungen im Internet konfrontiert. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Bewertungsportalen wie Jameda.de, die-arztempfehlung.com, docinsider.de, arzt-auskunft.de, sanego.de, medizinfuchs.de, klinikbewertung.de, medfuehrer.de und insbesondere auch Google oder Yelp.

Auch wenn die Bewertungen oftmals von medizinischen Laien abgegeben werden, ist die Bewertung von Ärzten und Zahnärzten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Ausdruck der Meinungsfreiheit grundsätzlich zulässig.

Dabei haben positive Kundenbewertungen für die bewerteten Ärzte und Zahnärzte großen Einfluss auf ihren Ruf, ihr Ansehen und ihren Leumund. Umgekehrt besteht als betroffener Arzt oder Zahnarzt nicht bei jeder negativen Bewertung eine Duldungspflicht.

Die Grenze zulässiger Bewertungen wird bei diffamierender Schmähkritik und bei unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten.

Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dagegen durch ihre Relation zur objektiven Wirklichkeit aus und sind dem Beweise zugänglich. Sind ehrenrührige Tatsachenbehauptungen inhaltlich unrichtig, handelt es sich nicht mehr um eine ausreichende Grundlage für eine Bewertung.

Die meisten negativen Bewertungen müssen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gelöscht werden, etwa einer inhaltlich unrichtigen Äußerung über eine falsche Behandlung, einer unnötigen Behandlung, einer unterlassenen Aufklärung oder einer falschen Abrechnung.

Dabei muss man den Verfasser der Bewertung nicht einmal persönlich kennen, um die negative Bewertung entfernen zu lassen, sondern man kann auch unmittelbar gegen den Portalbetreiber vorgehen. Hierzu wird der Portalbetreiber zunächst in Kenntnis der Rechtsverletzung gesetzt. Ist auf der Grundlage dieser Beanstandung der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen, löst dies Prüfungspflichten aus.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist es dabei oft sogar möglich, rechtmäßige Meinungsäußerungen löschen zu lassen, da entweder der Verfasser den Behandlungskontakt nicht nachweist, oder der Portalbetreiber seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt.

Erklären Sie Ihren Standpunkt aber nicht dem Portalbetreiber. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können, obgleich sie den Portalbetreiber nur in Kenntnis einer (vermeintlichen) Rechtsverletzung setzen wollten.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann