Klage gegen Facebook in Irland in deutscher Sprache, wirksame Zustellung - Amtsgericht Mitte

16.05.201745 Mal gelesen
Dass Facebook die deutsche Sprache und damit auch eine Klage auf deutsch versteht, davon kann man bei 20 Millionen Kunden in Deutschland ausgehen, so das Amtsgericht Mitte. Deshalb sei auch die Zustellung der Klage wirksam.

Gegen eine Sperrung seines Facebook-Accounts ging ein Facebook-User gerichtlich vor. Er erhob Klage gegen Facebook in Irland. Die Klage war in deutscher Sprache verfasst.

Facebook stellte sich auf den Standpunkt, die Klage sei nicht wirksam zugestellt. Die zuständige Rechtsabteilung würde die deutsche Sprache nicht verstehen. Deshalb verteidigte sich das Unternehmen auch nicht gegen die Klage.

Das Amtsgericht Mitte erließ jedoch ein Versäumnisurteil gegen Facebook. Dass Facebook die deutsche Sprache und damit auch eine Klage auf deutsch versteht, davon sei auszugehen:

"Dabei sei nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen. Vielmehr seien die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur maßgeblich. Nicht zuletzt angesichts von 20 Millionen Kunden der Beklagten in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende beschäftigt seien, die in der Lage seien, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. Dementsprechend sei auch die Beschwerde des Klägers in deutscher Sprache beantwortet worden. Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte auch verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommunikationsportal zu gewähren. Gegen das Versäumnisurteil ist binnen drei Wochen ab Zustellung ein Einspruch der Beklagten möglich. Die Einspruchsfrist läuft voraussichtlich gegen Ende April 2017 ab. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit fortgesetzt.", so das AG Mitte in seiner Pressemitteilung vom 11.04.2017 zu dem Versäumnisurteil vom 8. März 2017, Aktenzeichen 15 C 364/16.