EuG: Markeintragung verstößt gegen die guten Sitten

Markenrecht
19.03.201832 Mal gelesen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ für nichtig erklärt und damit die Aufhebung der Unionsmarke bestätigt. Mit der Marke werde die kriminelle Organisation der „Mafia“ verbunden und eine Markeneintragung sei daher nicht zu tolerieren.

EUIPO hebt Eintragung wieder auf

2006 hatte ein spanisches Unternehmen die Eintragung der Unionsmarke "La Mafia se sienta a la mesa" begehrt und diese in der Folge auch erhalten. 2015 hatte dann Italien einen Antrag auf Aufhebung der Marke gestellt. Die Markeneintragung sei nicht gerechtfertigt gewesen. In der Folge gab das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dem Antrag statt und ließ die Unionsmarke wieder aufheben. Dagegen ging das spanische Unternehmen mit einer Klage vor dem EuG vor.

EuG stellt verharmlosende Wirkung fest

Das Gericht aber bestätigte die Entscheidung des Amtes auf Aufhebung der Markeneintragung. Der Wortbestandteil "Mafia" sei für die Marke prägend und werde von dem einschlägigen Verkehrskreis mit der kriminellen Organisation der Mafia verbunden. Durch die Verknüpfung von "La Mafia" mit dem Satz "se sienta a la mesa", was so viel bedeutet wie "setzt sich zu Tisch", werde insgesamt ein positives Abbild der Organisation vermittelt. Daher werde nach Einschätzung der Richter die kriminelle Organisation der Mafia durch die Marke verharmlost und sei damit nicht eintragungsfähig.

Argumentation überzeigt nicht

Das spanische Unternehmen dagegen hatte argumentiert, mit der Marke werde lediglich auf den Spielfilm, "der Pate" Bezug genommen. Zudem gebe es bereits eine Vielzahl von Büchern und Filmen über die Mafia.
Diese Argumentation war für das Gericht allerdings wenig überzeugend. Sie sei nicht ausreichend, um einen verharmlosenden Effekt der Marke zu verneinen.
Die Mafia sei allgemein für eine Vielzahl von Verbrechen und Gefahren innerhalb der Europäischen Union verantwortlich. Im Ergebnis hielten die Richter die Aufhebung der Marke als Unionsmarke durch die EUIPO daher für gerechtfertigt und erklärten die Marke für nichtig.

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