LG Düsseldorf: Arzt darf keine Patienten zu Besuch von eigenem Optiker-Geschäft zwingen

 Freiberufler oder Selbstständiger
15.11.20121423 Mal gelesen
Ärzte dürfen ihren Patienten nicht vorschreiben, in welchem Geschäft sie die von ihnen verordneten oder angeratenen Hilfsmittel - wie etwa Brillen oder Hörgeräte - erwerben sollen. Bereits mit Empfehlungen z.B. von einem bestimmten Optiker oder Hörgeräteakustiker sollten sie vorsichtig sein. Ansonsten verstoßen Ärzte womöglich nicht nur gegen Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen ärztliches Berufsrecht. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf.

m vorliegenden Fall, war ein Augenarzt war zugleich als Optikermeister tätig. Darauf wies er seine Patienten ausdrücklich hin und bot ihnen an, dass sie sich das Geschäft zeigen lassen könnten. Sie sollten sich angeblich zu nichts verpflichtet fühlen. Wer nicht spurte und einen anderen Optiker aufsuchen wollte, dem verweigerte er das Ausstellen einer Bescheinigung beziehungsweise eines Rezeptes über die ermittelte Sehstärke (Refraktionswerte).

 

Als der Arzt daraufhin abgemahnt wurde, blieb er hartnäckig. Er weigerte sich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 208,63 € zu erstatten. Er berief sich darauf, dass er angeblich nicht zu dem Ausstellen einer solchen Bescheinigung verpflichtet sei. Außerdem weise er seine Patienten daraufhin, dass sie auch ohne Vorlage einen Optiker aufsuchen können.

 

Diese von ihm vorgebrachten Argumente überzeugten verständlicherweise nicht das Landgericht Düsseldorf.

 

Ausüben von Zwang ist unzulässig

 

Dieses entschied mit Urteil vom 22.02.2012 (Az. 12 O 9/11), dass der Arzt hier wettbewerbswidrig gehandelt hat und er daher dies künftig bei seinen Patienten unterlassen muss. Das Gericht begründete das damit, dass der Arzt dadurch auf unlautere Weise im Sinne der § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG Druck auf seine Patienten ausübt. Dies darf er nicht, weil sich diese ihren Optiker selbst aussuchen dürfen. Daran ändert auch nichts, dass Optiker selbst die Sehstärke bestimmen können. Gleichwohl sehen sich Patienten hier einer Zwangssituation ausgesetzt.

  

Ärzte dürfen keinen Optiker empfehlen

Das Landgericht Düsseldorf geht sogar noch weiter. Es weist daraufhin, dass Ärzte keinen bestimmten Optiker empfehlen dürfen. Hierdurch verstoßen sie gegen die Bestimmung des § 34 Abs. 5 BOÄ. Denn auch in dem Aussprechen einer Empfehlung liegt ein "Verweisen" im Sinne dieser Vorschrift. Anders kann dies sein, wenn der Patient ausdrücklich eine Empfehlung wünscht. Wie die Richter in dieser Situation entscheiden würden, ließen sie jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

  

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