Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich der Wohngebäudeversicherung)

Fischereirecht
19.02.20062330 Mal gelesen

Thema

Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beim Vorliegen eines Hagelschadens (§§ 8, 2 a und c, Nr. 3 VGB 96)

  

Kurzer Beitrag

 

In der Wohngebäudeversicherung sind nur solche Schäden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel auf versicherte Sachen entstehen. Der Sturm oder der Hagel muß die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sein. Bei den sog. "Lichtschachtfällen" liegt in der Regel kein Versicherungsschutz vor, da dadurch entstehende Schäden nicht durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel entstehen. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß sich während eines Sturms oder aufgrund von Hagel Regenwasser in Lichtschächten sammelt und durch sein Gewicht die Kellerfenster eindrückt. Letzte zeitliche Ursache für den Wassereintritt ist in derartigen Fällen nicht der Sturm oder der Hagel, sondern der Druck des sich aufstauenden Regenwassers (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VGB 88, Rdnr. 1 m.w.N.; OLG Köln, r s 1995, 390; NJW-RR 2003, 167).

 

Eine interessante Variante eines "Lichtschachtfalles" liegt vor, wenn durch Einwirkung von Hagel ein Regenabflußrohr verstopft und deswegen nach Überlaufen der Regenrinne sich Wasser in einem Lichtschacht aufstauen konnte und nach Aufdrücken des Kellerfensters zum Schaden führte. Das LG Bielefeld hat auch in einem derartigen "Lichtschachtfall" festgestellt, daß kein Versicherungsschutz besteht (VersR 2005, 115). Das Gericht führt zunächst aus, es fehle bereits an einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels als zeitlich letzte Ursache für den Schaden. Darüber hinaus fehle es auch an einem unmittelbar durch den Hagel verursachten Sachschaden, da das Regenabflußrohr durch den Hagel nicht beschädigt worden ist. Es fehle insofern an einer erforderlichen Substanzbeeinträchtigung, wozu eine vorübergehende Aufhebung der Brauchbarkeit des Regenrohres durch die Verstopfung mit Hagelkörnern nicht gehöre (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 167). Dem stehe auch nicht entgegen, daß in der Literatur die Verstopfung eines Rohres durch Laub als Sachschaden angesehen werde (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, E II, Rdnr. 20, 41 und 44). Diese bereits sehr weitgehende Auslegung des Erfordernis einer Substanzbeeinträchtigung möge noch dadurch gerechtfertigt sein, daß eine Verstopfung durch Laub beseitigt werden müsse, die Gegenstände der versicherten Sache also nachhaltig anhaften. Anders sei die Konstellation aber bei einer Verstopfung durch einen Hagelklumpen. Dieser löse sich durch Abtauen von selbst wieder auf, eine nachhaltige Anhaftung liege nicht vor (vgl. auch zu Sturmschäden im Versicherungs- und Haftpflichtrecht: R. Wussow, VersR 2000, 679).