Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich der Elementarschadenversicherung)

Kommunalrecht
19.02.20062843 Mal gelesen

Thema

Begriff der Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes

  

Rechtslage

 

In der Elementarschadenversicherung wird insbesondere das Risiko von Überschwemmungen im Sinne einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen versichert. Kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung ist, daß Wasser über die Oberfläche hinaustritt und nicht mehr "erdgebunden" ist. Der Versicherungsschutz umfaßt nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, daß der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist, d.h. daß Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser (Grundwasser oder Niederschlagswasser) bis zur Sättigungsgrenze reicht hingegen nicht aus, eine Überflutung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2002, Az.: 19 U 19/01).

 

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 11.11.2003 (r s 2004, 242) eine Überschwemmung im Sinne der vereinbarten AVB eines Kellerraumes durch Grundwasseranstieg verneint, auch wenn Ursache für den Grundwasseranstieg Witterungsniederschläge gewesen sein mögen. Wesentlich sei, daß die Überflutung direkt durch Grundwasseranstieg verursacht wurde. Unerheblich sei, daß mittelbar Witterungsniederschläge zunächst zum Ansteigen des Grundwassers geführt haben. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) sei zwar kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung, daß Wasser über die Oberfläche hinaustritt und nicht mehr "erdgebunden" ist. Dann aber umfasse der Versicherungsschutz nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, daß der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist, d.h., daß Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Hiervon könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser bis zur Sättigungsgrenze vorliege.

 

Das OLG Celle (VersR 1979, 178) und das OLG Hamm (VersR 1992, 1506) haben den Überschwemmungsbegriff unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (VersR 1964, 712) damit definiert, daß Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Unter Berücksichtigung dieser Definition hält das LG Berlin (a.a.O.) für zumindest unklar, ob nicht auch das Eindringen von Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte in den Keller nicht auch dem Überschwemmungsbegriff unterfällt. Das Gericht läßt die Frage jedoch offen, da es bereits wegen Fehlens einer direkten Ursächlichkeit von Witterungsniederschlägen für die Überschwemmung fehlt.

    

Eigene Ansicht

 

Ob eine Überschwemmung nach den AVB vorliegt, richtet sich im wesentlichen danach, ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen mit der Überschwemmung festgestellt werden kann. Die zur Kfz-Kaskoversicherung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) ergangenen Entscheidungen des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Hamm (a.a.O.) können insofern nicht auf die Versicherungsbedingungen für die Elementarschadenversicherung angewendet werden. Die auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) zurückgehende Definition, wonach eine Überschwemmung vorliege, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, berücksichtigt nicht die in den AVB zur Elementarschadenversicherung vorausgesetzte Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen für den Eintritt der Überschwemmung. Durch den Begriff der "Ausuferung" sowie "Witterungsniederschläge" wird hervorgehoben, daß hier nur Versicherungsschutz für Schäden zu gewähren ist, die dadurch entstehen, daß der Grund und Boden überflutet ist, d.h., daß Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Dringt Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte ein, fehlt es insofern an dem zu fordernden unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen einer Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen und der Überflutung des Kellers durch das eindringende Wasser. Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob es sich bei dem eindringenden Wasser um Grundwasser oder um Oberflächenwasser handelt.