Familie und Ehescheidung

Familie und Ehescheidung

Eine Scheidung ist nicht nur schmerzhaft, sondern bringt auch viele Rechtsfragen mit sich. So werden die meisten sich weder über eine Unterhaltszahlung noch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind oder die gerechte Aufteilung des gemeinsamen Hausrates einig. Bei solchen emotional geladenen Rechtstreitigkeiten ist es immer empfehlenswert einen rationalen Beistand zu haben, welcher sich für all Ihre Bedürfnisse einsetzt und diese außergerichtlich oder notfalls vor Gericht erstreiten kann. Denn auch wenn die Ehe offiziell beendet wird, bleibt ein familiäres Bündnis erhalten, welches nacheheliche Rechte und Pflichte mit sich bringt.

Fachartikel zum Thema: Familie und Ehescheidung

Thema: Familienrecht

BGH vom 03.12.2014:  Schwiegerkind muss geschenktes Haus ggf. zurückgewähren nach der Scheidung - RAe Sagsöz&Euskirchen -Bonn/ Familienrecht

BGH vom 03.12.2014: Schwiegerkind muss geschenktes Haus ggf. zurückgewähren nach der Scheidung - RAe Sagsöz&Euskirchen -Bonn/ Familienrecht

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Schwiegereltern können Grundeigentum, das sie dem eigenen Kind und dessen Ehepartner geschenkt haben, bei Scheitern der Ehe unter Umständen zurückfordern, wenn bei der Schenkung für das Schwiegerkind die Vorstellung der Schwiegereltern erkennbar war, die Ehe werde fortbestehen,

Thema: Betreuungsrecht

Thema: Eherecht

Thema: Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht

Kindesunterhalt bei Wahrnehmung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus

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Gemäß § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB haften Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder anteilig nach ihren Erwerbs-und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Dieser Elternteil trägt die Hauptverantwortung für das Kind. Der andere nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Thema: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Thema: Vermögensauseinandersetzung

Thema: Elterliche Sorge

Thema: Güterrecht

Thema: Familienrechtliche Mediation

Thema: Kindschaftsrecht

Kindschaftsrecht Vaterschaft

Pauschalierter Schadensersatz bei Fertighausvertrag

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Bauherren steht grundsätzlich das Recht zu, bestehende Werkverträge frei zu kündigen. Dies gilt sowohl beim Abschluss von BGB-Werkverträgen wie auch bei sog. VOB/B-Verträgen. Einer Begründung für die freie Kündigung bedarf es nicht. Allerdings schulden die Bauherren dem Unternehmer im Falle einer freien Kündigung Vergütung gem. § 649 BGB. Hierbei handelt es sich um die mit Abschluss des Werkvertrages vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.