Mit seiner Entscheidung vom 24.04.2015 hat sich das Oberlandesgericht Hamm (12 UF 225/14) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhaltes für ein minderjähriges Kind beeinflussen kann.
Mit seiner Entscheidung vom 05.11.2014, XII ZB 599/13, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 24.09.2014 (XII ZB 111/13) erneut entschieden, dass von dem Unterhaltsschuldner im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen ist, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausgeübt.