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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.2015, Az.: BVerwG 5 PB 19.14
Rechtmäßigkeit einer Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21354
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 19.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Düsseldorf - 08.07.2013 - AZ: VG 34 K 4743/12.PVL

OVG Nordrhein-Westfalen - 14.08.2014 - AZ: OVG 20 A 1888/13.PVL

Fundstellen:

PersV 2015, 472-473

VR 2016, 35

VRÜ 2016, 35

ZTR 2015, 544

BVerwG, 08.07.2015 - BVerwG 5 PB 19.14

Amtlicher Leitsatz:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben wurde.

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 14. August 2014 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unzulässig.

2

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat sich durch den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 3. November 2014 auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, auch dann nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt, wenn in diesem Antrag auch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu sehen wäre. Die Erledigung der Hauptsache kann zwar auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erklärt werden. Nach § 83a ArbGG, der gemäß § 95 Satz 4 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend gilt, ist aber die einseitige Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers auf den Fortgang des Verfahrens ohne Einfluss (vgl. BAG, Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG m.w.N.; Dörner, in: GK-ArbGG, § 83a Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch für eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 92a ArbGG abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache.

3

Dem Beteiligten zu 1 fehlt nach dem Rücktritt und der Neuwahl des Personalrats im Oktober 2014 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Wahl das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung dieses Verfahrens (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). So liegt es hier.

5

Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer vom Personalrat eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn - wie hier - der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 92a ArbGG in unmittelbarer Anwendung (BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung erreichen könnte. Seine Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Das folgt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Personalrats bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der Unwirksamkeit seiner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 ArbGG) und er sein Amt auch nach seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Personalratswahl fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG).

6

Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Abgabe einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a ArbGG entsprechend einzustellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979; Dörner, in: GK-ArbGG, § 92a Rn. 15; Busemann, in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Dies hat er versäumt. Er hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung getragen.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Harms

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