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§ 83 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Mitwirkung → Unterabschnitt 1 – Verfahren der Mitwirkung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 83 BPersVG – Vorläufige Maßnahmen

1Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.