Beschl. v. 26.11.2012, Az.: BVerwG 9 VR 11.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 26.11.2012 - BVerwG 9 VR 11.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 21. November 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Christ
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