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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: BVerwG 9 VR 11.12
Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28696
Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 11.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 26.11.2012 - BVerwG 9 VR 11.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 21. November 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Christ

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