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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.09.2019, Az.: 2 BvR 1845/18
Einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2019
Referenz: JurionRS 2019, 35188
Aktenzeichen: 2 BvR 1845/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr184518

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 10.08.2018 - AZ: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)

KG Berlin - 24.08.2018 - AZ: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)

BVerfG - 24.08.2018 - AZ: 2 BvR 1845/18

BVerfG - 01.10.2018 - AZ: 2 BvR 1845/18

BVerfG - 03.04.2019 - AZ: 2 BvR 1845/18

nachgehend:

BVerfG - 05.03.2020 - AZ: 2 BvR 1845/18

BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

[Gründe]

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.

III.

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

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