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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.08.2018, Az.: 2 BvR 1845/18
Einstweilige Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2018
Referenz: JurionRS 2018, 38627
Aktenzeichen: 2 BvR 1845/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180824.2bvr184518

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 10.08.2018 - AZ: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)

nachgehend:

KG Berlin - 24.08.2018 - AZ: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)

BVerfG - 01.10.2018 - AZ: 2 BvR 1845/18

BVerfG - 03.04.2019 - AZ: 2 BvR 1845/18

BVerfG - 26.09.2019 - AZ: 2 BvR 1845/18

BVerfG - 05.03.2020 - AZ: 2 BvR 1845/18

Rechtsgrundlage:

§ 22 Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 24.08.2018 - 2 BvR 1845/18

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Benjamin Düsberg,
Kienitzer Straße 107, 12049 Berlin -
gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller
und die Richterin Kessal-Wulf
am 24. August 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Kessal-Wulf

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