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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.07.2018, Az.: 1 BvR 847/12
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage erforderlicher Unterlagen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2018
Referenz: JurionRS 2018, 26339
Aktenzeichen: 1 BvR 847/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.1bvr084712

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 847/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Dr. S...,
2. der Frau S...,
3. des Herrn F...,
4. der Frau F...,
5. der Frau H...,
6. der Frau P...,
7. des Herrn P...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Eberhard Schultz,
Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin -
gegen a) der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Februar 2012 - BVerwG 4 A 4002.12 (4 A 4000.10) -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.10 -,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eichberger

Baer

Britz

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