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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.2017, Az.: 1 BvR 2710/16
Verfassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Kostenfestsetzung in einem Zivilprozess
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21035
Aktenzeichen: 1 BvR 2710/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170131.1bvr271016

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Mitte - 20.04.2016 - AZ: 27 C 173/ 12

LG Berlin - 12.07.2016 - AZ: 82 T 157/16

LG Berlin - 05.10.2016 - AZ: 82 T 157/16

BVerfG, 31.01.2017 - 1 BvR 2710/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2016 - 82 T 157/16 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 82 T 157/16 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 20. April 2016 - 27 C 173/ 12 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2017 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die gegen den Umfang der Kostenfestsetzung in einem Zivilprozess gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (§ 93b Satz 1, Alternative 1 BVerfGG). Ihre Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2

1. Es erscheint zwar verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Landgericht weder bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im Anhörungsrügeverfahren auf die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende körperliche Behinderung eingegangen ist. Im Rahmen der Prüfung, welche Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem gegen seine Vermieterin über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit notwendig waren, könnte das Landgericht gehalten gewesen sein, die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Rechts auf persönliche Mobilität aus Art. 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 341 [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94] <356>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, NJW 2016, S. 3013, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, NJW 2016, S. 3014, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

3

2. Ungeachtet dessen erscheint die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ihm durch die Versagung einer Sachentscheidung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, Halbsatz 2 BVerfGG ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25>; 96, 245 <248>; stRspr).

4

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht hat. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr der angegriffenen Entscheidungen hat er lediglich behauptet und nicht konkretisiert. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Kosten schon nach den Angaben des Beschwerdeführers nur zu einem Teil auf seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit beruhen und ihm im Übrigen auch dann entstanden wären, wenn er sich nicht auf den Schutz des besonderen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen könnte.

5

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Kirchhof

Schluckebier

Ott

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