Beschl. v. 17.10.2016, Az.: 1 BvR 2183/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 29.08.2016 - AZ: L 5 KR 2729/16 ER
Fundstelle:
SGb 2016, 690-691
BVerfG, 17.10.2016 - 1 BvR 2183/16
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2016 - L 5 KR 2729/16 ER -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Oktober 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der "elektronischen Gesundheitskarte" mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden Lichtbilds durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des Lichtbilds zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R -, BSGE 117, 224, , Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des Lichtbilds vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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