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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.09.2016, Az.: 2 BvR 614/16
Statthaftigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des BVerfG wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27451
Aktenzeichen: 2 BvR 614/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160919.2bvr061416

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 11.02.2016 - AZ: 25 W 43/15

KG Berlin - 09.02.2016 - AZ: 25 W 43/15

BVerfG, 19.09.2016 - 2 BvR 614/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B ...,
gegen a) das Schreiben des Kammergerichts vom 19. Februar 2016 - 25 W 43/15 -,
b) den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2016 - 25 W 43/15 -,
c) den Beschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2016 - 25 W 43/15 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. September 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Kessal-Wulf

Maidowski

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