Beschl. v. 31.01.2013, Az.: 1 BvR 255/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 09.12.2011 - AZ: 1 Not 3/11
BVerfG, 31.01.2013 - 1 BvR 255/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts C...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
gegen a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 5/12 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2011 - 1 Not 3/11 -,
c)
den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - II a C 295/9 - I/3 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus
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