Beschl. v. 12.09.2012, Az.: 2 BvC 14/11
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvC 14/11
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Olaf Heischel & Dr. Jan Oelbermann,
Hauptstraße 19, 10827 Berlin -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 7/09 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 12. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
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