§ 24 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Bundesrecht
II. Teil – Verfassungsgerichtliches Verfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 24 BVerfGG – Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge
1Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. 2Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.