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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: B 2 U 97/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18446
Aktenzeichen: B 2 U 97/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 22.03.2016 - AZ: L 3 U 221/15

SG Trier - AZ: S 4 U 106/14

BSG, 24.05.2016 - B 2 U 97/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 97/16 B

L 3 U 221/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 4 U 106/14 (SG Trier)

................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2016 - L 3 U 221/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 21.4.2016 beim BSG gestellte Antrag, der Klägerin für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), gegeben sein könnte.

2

Die von der Klägerin zugleich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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