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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 12 KR 46/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10698
Aktenzeichen: B 12 KR 46/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 27.04.2015 - AZ: L 1 KR 14/15

SG Darmstadt - AZ: S 18 KR 420/14

BSG, 04.02.2016 - B 12 KR 46/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 46/15 B

L 1 KR 14/15 (Hessisches LSG)

S 18 KR 420/14 (SG Darmstadt)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

1. BKK Mobil Oil,

Friedenheimer Brücke 29, 80639 München,

2. BKK Pflegekasse Mobil Oil,

Friedenheimer Brücke 29, 80639 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ............................................... .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus zwei als Direktversicherungen zu seinen Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. In der Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 beruft sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Beschwerdebegründung erfüllt die darauf bezogenen Darlegungsvoraussetzungen für eine zulässige Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Der Kläger vertritt auf Seite 2 der Begründung die Ansicht, die Revision sei bezüglich der Rechtsfrage zuzulassen,

"ob es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn im Unterschied zu einer privaten Kapitalversicherung eines Arbeitnehmers zur Altersversorgung die von einem Arbeitnehmer, der in der Krankenversicherung zusätzlich zu den gezahlten Höchstbeiträgen eine Direktversicherung über den Arbeitgeber von seinem Lohn finanziert hat, die dann ausgezahlten Kapitalbeträge der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterzogen werden".

7

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

8

Anders als danach zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich unterlässt der Kläger jegliche Ausführungen dazu, dass die von ihm formulierte Frage noch nicht durch die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG geklärt sei. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom SG in seinem vom LSG im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid vom 9.12.2014 angeführten Urteil des BSG vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - (SozR 4-2500 § 229 Nr 6) und der bereits im vom SG zitierten Widerspruchsbescheid benannten weiteren einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG. Allein die Behauptung, die von den Beklagten und den Instanzgerichten für eine Vereinbarkeit der Beitragspflicht mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG angeführten Argumente vermöchten nicht zu überzeugen und die anschließende Darstellung der zu einem Gleichheitssatzverstoß gelangenden eigenen Rechtsauffassung, genügen nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Ausführungen zur vermeintlich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung - anders als erforderlich - weder die einschlägige Literatur noch die einschlägige Rechtsprechung ausgewertet werden. Insoweit fehlt es auch an der zur Geltendmachung eines erneut aufgetretenen Klärungsbedarfs erforderlichen Darlegung, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl allgemein BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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