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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.01.2016, Az.: B 13 R 37/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10683
Aktenzeichen: B 13 R 37/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 19.11.2015 - AZ: L 10 R 372/15

SG Heilbronn - AZ: S 6 R 3015/12

BSG, 18.01.2016 - B 13 R 37/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 37/15 R

L 10 R 372/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 R 3015/12 (SG Heilbronn)

.....................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.11.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.11.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 18.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben ausdrücklich "Revision" eingelegt.

2

Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 2 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

3

Selbst wenn der Kläger statt einer "Revision" sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn in dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort S 9) und nochmals in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

4

Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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