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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.07.2015, Az.: B 12 KR 26/15 B
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit; Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23264
Aktenzeichen: B 12 KR 26/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 11.11.2014 - AZ: L 5 KR 316/12

SG München - AZ: S 44 KR 125/11

BSG, 27.07.2015 - B 12 KR 26/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

2. Selbst wenn man als Rechtsfrage die Formulierung unterstellt "Verstößt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG und andere Grundrechte?", genügt zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, die bloße pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht.

3. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch das BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 26/15 B

L 5 KR 316/12 (Bayerisches LSG)

S 44 KR 125/11 (SG München)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r , den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Bestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 10.3.2010.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Die Klägerin trägt vor, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sei verfassungswidrig und verstoße ua gegen Art 3 Abs 1 GG. Pflichtversicherte nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V würden ohne Grund schlechter gestellt als Selbstständige (vgl auch die ergänzende Beschwerdebegründung vom 11.6.2015). Dabei hat sie die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon im Ansatz nicht erfüllt. Denn sie hat bereits keine eindeutige abstrakt generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zu höherrangigem Recht (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

5

Selbst wenn man aber als Rechtsfrage die Formulierung unterstellt "Verstößt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V gegen Art 3 Abs 1 GG und andere Grundrechte?" genügt zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, die bloße pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch das BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung jedenfalls schon im Ansatz nicht.

6

Soweit die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts rügt, weil sie im streitigen Zeitraum als Studentin immatrikuliert gewesen sei, beanstandet sie nur eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG in ihrem Einzelfall und somit allein die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils. Hierauf kann aber die Beschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

7

2. Die Klägerin macht zudem geltend, sie sei "nicht ordnungsgemäß gehört" worden. Der Rechtsstreit sei in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG für die Zeit ab dem 1.8.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die zugrunde gelegte Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung treffe nicht zu. Auch sei sie (die Klägerin) im streitgegenständlichen Zeitraum privat versichert gewesen. Dem sei keine Beachtung geschenkt worden.

8

Die Klägerin rügt damit anscheinend eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine solche als Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu rügende Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Die Klägerin legt jedoch - anders als erforderlich - schon nicht dar, dass die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Entscheidung des LSG auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann und welches für die Klägerin günstigere Urteil das Berufungsgericht im Falle ordnungsgemäßen Vorgehens hätte treffen können. Nichts anderes gilt für den Vortrag der Klägerin zu ihrer vom LSG als unzulässig verworfenen Anhörungsrüge vom 25.11.2014 (vgl im Übrigen § 178a Abs 4 S 3 SGG).

9

3. Soweit die Klägerin eine Verletzung von Amtsermittlungspflichten durch das LSG rügt, weil eine frühere Befreiung von der Versicherungspflicht als Studentin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, ist ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ebenfalls nicht annähernd ausreichend dargelegt.

10

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

11

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin hat - anders als erforderlich - schon nicht im Sinne von (1.) aufgezeigt, dass sie vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 11.11.2014 ausdrücklich aufrechterhalten habe (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN, stRspr).

12

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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