Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2015, Az.: B 9 SB 37/15 B
Feststellung eines Grades der Behinderung; Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB; Antizipierte Sachverständigengutachten; Versorgungsmedizinische Grundsätze
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22005
Aktenzeichen: B 9 SB 37/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 13.03.2015 - AZ: L 5 SB 7/14

SG Saarbrücken - AZ: S 18 SB 830/12

BSG, 17.07.2015 - B 9 SB 37/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss.

2. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an.

3. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen.

4. Diese Umstände sind in die als sog. antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden.

5. Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Gleiche.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 37/15 B

L 5 SB 7/14 (LSG für das Saarland)

S 18 SB 830/12 (SG für das Saarland)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Saarland,

vertreten durch das Landesamt für Soziales,

Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juli 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Bei der Klägerin war zuletzt ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt. Der wiederholte Neufeststellungsantrag war bei dem Beklagten sowie in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das LSG hat unter Bezug auf den Gerichtsbescheid des SG ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass bei Vernachlässigung der Einzel-GdB von 10 die vier weiteren Einzel-GdB von 20 sich derart verstärken könnten, dass hieraus ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden wäre (Urteil vom 13.3.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen Denkgesetze und führt hierzu an, das LSG habe entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen bei einem Ansatz von vier Behinderungen mit einem Einzel-GdB von je 20 und fünf weiteren Behinderungen mit einem Einzel-GdB von je 10 einen Gesamt-GdB von mehr als 40 für nicht gerechtfertigt gehalten. Damit bezeichnet die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen berücksichtigungsfähigen Verfahrensmangel, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung und im Übrigen gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die ebenfalls nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sog antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden. Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Gleiche (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 mwN).

7

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.