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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: B 11 AL 17/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16916
Aktenzeichen: B 11 AL 17/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 29.01.2015 - AZ: L 9 AL 295/11

SG München - AZ: S 36 AL 947/10

BSG, 07.05.2015 - B 11 AL 17/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 17/15 B

L 9 AL 295/11 (Bayerisches LSG)

S 36 AL 947/10 (SG München)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin bezog nach der Geburt ihres ersten Kindes vom 19.8.1999 bis 18.8.2001 Erziehungsgeld und war vom 4.1.2002 bis zum 3.9.2002 beschäftigt. Danach beantragte sie Arbeitslosengeld; dies lehnte die Beklagte ab, weil die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt sei.

2

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.9.2011); das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Zeiten der Erziehung des Kindes erweiterten zwar die Rahmenfrist, die Klägerin habe dennoch nur acht Monate mit Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt.

3

Die Klägerin macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe nicht ihre Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld berücksichtigt, obwohl § 26 Abs 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) regele, dass Erziehungszeiten Zeiten der Pflichtversicherung seien. Wenn die Vorschrift darauf abstelle, dass Versicherungspflicht nur bestehe, wenn Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung unterbrochen würden, so verstoße dies gegen Art 3 und 6 Grundgesetz.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

5

Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des Bundesrechts aufgeworfen und aufgezeigt wird, dass diese klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 4). Daran fehlt es hier.

6

Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage. Sie schildert vielmehr den vorliegenden Fall und die anzuwendenden Rechtsnormen, ohne deutlich zu machen, welche konkrete Rechtsfrage sich daraus ergeben soll. Die Klägerin zeigt damit auch nicht auf, warum bzw dass die von ihr angesprochene Problematik (noch) klärungsbedürftig sein sollte. Hierzu hätte sie sich mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen und darlegen müssen, was im Einzelnen noch offen geblieben ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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