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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2014, Az.: B 8 SO 72/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26340
Aktenzeichen: B 8 SO 72/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dresden - 06.05.2014 - AZ: S 9 SO 50/14

BSG, 28.10.2014 - B 8 SO 72/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 72/14 S

S 9 SO 50/14 (SG Dresden)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Bautzen,

Taucherstraße 23, 02625 Bautzen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2014 durch die Richterin K r a u ß sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 - S 9 SO 50/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger macht Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend, die der Beklagte abgelehnt hat; das Sozialgericht Dresden (SG) hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.5.2014). In dem Gerichtsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit der Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht anfechtbar ist. Mit Schreiben vom 8.10.2014 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) ua gegen den Gerichtsbescheid des SG "Revision/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass der Gerichtsbescheid nicht durch die Richterin unterschrieben sei und somit lediglich einen Entwurf darstelle.

2

Soweit sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid wendet, ist eine Revision unzulässig; sie ist nicht statthaft und nach § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 6.5.2014 ist gemäß § 105 Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung nur mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar. Gegen Urteile des SG (und dem Urteil gleichstehende Gerichtsbescheide) steht den Beteiligten die Revision zum BSG unter Übergehung der Berufungsinstanz nur dann zu, wenn sie ua vom SG zugelassen wird (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch eine Beschwerde ist insoweit nicht statthaft (vgl § 177 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beteiligten nicht das von dem Richter unterzeichnete Original des Gerichtsbescheides übersandt, sondern eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene Ausfertigung zugestellt wird (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 137 SGG). Das von dem Richter unterzeichnete Original verbleibt im Gericht und kann bei Bedarf dort eingesehen werden; Kopien hiervon (unbeglaubigt) können auf Antrag gegen Erstattung der Kosten gefertigt werden (§ 120 Abs 1 und 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Mutschler
Siefert

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