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§ 137 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 SGG – Ausfertigungen des Urteils

1Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. 3Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837). Satz 2 geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607). Satz 3 geändert durch G vom 10. 10. 2013 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a.a.O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O.).