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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 13 R 281/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25364
Aktenzeichen: B 13 R 281/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.06.2014 - AZ: L 10 R 3040/11

SG Freiburg - AZ: S 4 R 6048/09

BSG, 21.10.2014 - B 13 R 281/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 281/14 B

L 10 R 3040/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 R 6048/09 (SG Freiburg)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.6.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung höherer Witwenrente und Witwenrentenabfindung wegen anzurechnenden Einkommens der Klägerin verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 31.7.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Diese Gründe sind in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse von § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

7

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) gestellt, die der Senat beantworten könnte (stRspr, vgl nur BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 mwN). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Es gehört hingegen nicht zur Aufgabe des BSG, den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9

Daher ist es nicht ausreichend vorzutragen, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art 3 GG vorliege, wenn der Auffassung nicht gefolgt werde, dass die Rentenzahlung an die Eltern (monatlich 1500 Euro), die die ursprüngliche Pacht ersetzt habe, einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Denn Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist es nach den aufgezeigten Maßstäben hingegen nicht, zu prüfen, ob das angefochtene Berufungsurteil in der Sache zutreffend ergangen ist.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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