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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2022, Az.: V ZR 233/20
Bemessung des Streitwerts im Rahmen einer Klage auf Löschung eines Nießbrauchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2022
Referenz: JurionRS 2022, 19553
Aktenzeichen: V ZR 233/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:210122BVZR233.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 31.08.2018 - AZ: 2 O 649/17

OLG Dresden - 17.09.2019 - AZ: 9 U 1551/18

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

BGH, 21.01.2022 - V ZR 233/20

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - zugleich unter Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2019 und der Wertfestsetzung in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2018 - für alle Instanzen auf 26.688 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert einer Klage auf Löschung eines Nießbrauchs bestimmt sich nach dem konkreten Interesse an der Löschung (§ 3 ZPO, Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.124 mwN). Maßgebend ist die Wertminderung, die das Grundstück durch die Belastung erleidet (zur Grunddienstbarkeit vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 mwN). Mangels anderer Anhaltspunkte ist dafür in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen der Wert des Nießbrauchs zugrunde zu legen. Dieser ist allerdings nicht nach § 9 ZPO, sondern in Anlehnung an § 52 Abs. 1 und 4 GNotKG zu bemessen (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 105; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn. 32). Danach ist der Wert des Nießbrauchs nach dem hier maßgeblichen Lebensalter des Nießbrauchers von über 50 bis 70 Jahren der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert. Abweichend von § 52 Abs. 6 Satz 1 GNotKG, wonach für die Berechnung der Beginn des Rechts maßgebend ist, entspricht es der Billigkeit, der Berechnung nicht durchgehend den von den Parteien in der Bestellungsurkunde vom 23. September 2009 angenommenen Wert von 370 € monatlich zugrunde zu legen, sondern die ab September 2015 erfolgte Reduktion des Entgelts auf 1 € monatlich zu berücksichtigen. Das entspricht dem in § 52 Abs. 6 GNotKG zum Ausdruck kommenden Gedanken, das Recht nach der niedrigsten Stufe zu berechnen (vgl. Toussaint/Kawell, Kostenrecht, 51. Aufl., § 52 GNotKG Rn. 21). Hieraus folgt der festgesetzte Wert von 26.688 € (370 € x 12 x 6 Jahre = 26.640 €; 1 € x 12 x 4 Jahre = 48 €).

2

Dementsprechend waren die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.

Stresemann

Göbel

Haberkamp

Hamdorf

Malik

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