Gesetze

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§ 9 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.