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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2016, Az.: IV ZR 477/15
Berechnung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zugrundelegung der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds; Zusamentreffen eines solchen Leistungs- oder Feststellungsbegehrens mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31321
Aktenzeichen: IV ZR 477/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 25.11.2014 - AZ: 14 O 200/12

OLG Saarbrücken - 07.10.2015 - AZ: 5 U 81/14

Rechtsgrundlagen:

§ 3 ZPO

§ 5 ZPO

§ 9 ZPO

§ 39 GKG

§ 15 Abs. 1 AVB/KT

Fundstellen:

JurBüro 2017, 94-95

MDR 2017, 293-294

NJW-RR 2017, 152-154

r+s 2017, 80-81

r+s 2018, 522

RVGreport 2017, 112-113

VersR 2017, 377

VK 2017, 128

zfs 2017, 284-285

BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15

Amtlicher Leitsatz:

ZPO §§ 3, 5, 9

GKG § 39

Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197).

Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 14. Dezember 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 19.000 €

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung gemäß § 15 I der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (AVB/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

  1. 1.

    dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu u nveränderten Bedingungen fortbestehe,

  2. 2.

    dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 102,40 € gemäß Tarif KT 43 gegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

2

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben . Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 €.

4

1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 beläuft sich auf 14.950,40 €.

5

Insoweit hat schon das Berufungsgericht - das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist - zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 € x 365 : 2 = 18.688 €) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln ist.

6

Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330 [OLG Hamm 01.04.2011 - I-20 W 6/11]; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.

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2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 beträgt 3.737,60 €.

8

a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2 a, Rn. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).

9

Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).

10

Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen.

11

Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier vereinbarten Krankentagegeld von täglich 102,40 € und einer Bezugsdauer von sechs Monaten (s. dazu unter Ziffer 1) ein Betrag von 18.688 € (102,40 € x 365 : 2).

12

b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe angesetzt werden.

13

Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).

14

Das gilt auch für die Krankentagegeldversicherung. Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kläger die Leistungsverpflichtung des Versicherers ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, mithin eine Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs genannten Betrag von 3.737,60 €.

15

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegt.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

Götz

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