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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2016, Az.: 3 StR 386/16
Ergänzung eines Rechtsfolgenausspruchs um die Anordnung der Führungsaufsicht im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30389
Aktenzeichen: 3 StR 386/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR386.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 19.05.2016

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 361

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Für das Ruhen der Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist von Bedeutung, dass § 182 StGB erstmalig durch das am 27.01.2015 in Kraft getretene 49. Strafrechtsänderungsgesetz in die Vorschriftenliste des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen wurde.

  2. 2.

    Die Anordnung von Führungsaufsicht ist in die Urteilsformel aufzunehmen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag am 30. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2016

    1. a)

      in den Fällen II. 2. b), Taten 1 bis 10 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen entfällt;

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass Führungsaufsicht angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 30 Fällen (II. 3. b) der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen in zehn Fällen (II. 2. b) der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in den Fällen II. 2. b), Taten 1 bis 10 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Taten 1 bis 10 zum Nachteil von Ö. wurden nach den Urteilsfeststellungen im Zeitraum vom 26.09.2007 bis Oktober 2007 begangen.

Damit endete die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 182 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Tatzeitpunkte (26.09. bis 05.10.) mit Ablauf des 4. Oktober 2012 (vgl. Schönke/Schröder/Bosch/Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 78 Rn. 12f.).

Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine Unterbrechungshandlung vorgenommen worden (die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte erst im Juli 2015) noch war das Ruhen der Verjährung eingetreten. Insbesondere ruhte diese nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn § 182 StGB wurde erstmalig durch das am 27.01.2015 in Kraft getretene 49. Strafrechtsänderungsgesetz in die Vorschriftenliste des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 78b Rn. 1)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die Einzelstrafen in diesen Fällen dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) entnommen und jeweils eine Strafe von neun Monaten verhängt. Zwar hat es straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich sich jeweils auch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen schuldig gemacht hat. Mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen, insbesondere die strafschärfend bewerteten gravierenden psychischen Folgen der Taten für den Geschädigten, die ihn auch mehr als acht Jahre nach Beendigung der Übergriffe noch beeinträchtigen, schließt der Senat es indes aus, dass die Strafkammer, wäre sie nur von einem Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen ausgegangen, auf jeweils niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, Rn. 3; vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558).

5

3. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei nach § 68 Abs. 1, § 181b StGB Führungsaufsicht angeordnet. Es hat die Anordnung dieser Maßregel aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen. In diese sind indes alle vollstreckbaren Rechtsfolgen aufzunehmen, mithin auch die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung (KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 42; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86, BGHSt 34, 138, 146). Der Senat ergänzt deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Urteilstenor.

6

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen und der Staatskasse einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Becker

Gericke

Spaniol

Tiemann

Berg

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