Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2016, Az.: VIII ZR 207/15
Bemessung des Beschwerdewerts bei der Inanspruchnahme des Mieters auf Räumung einer auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27446
Aktenzeichen: VIII ZR 207/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIIIZR207.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 28.01.2015 - AZ: 203 C 339/14

LG Bonn - 20.08.2015 - AZ: 6 S 38/15

BGH, 25.10.2016 - VIII ZR 207/15

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 mwN). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 vermieten Hauses begehren, beträgt bei einer Nettomiete von monatlich 750 € mithin 31.500 €.

2

Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Kosziol

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.