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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2016, Az.: I ZB 61/16
Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27243
Aktenzeichen: I ZB 61/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB61.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Oranienburg - 17.03.2016 - AZ: 9 M 105/15

LG Neuruppin - 08.04.2016 - AZ: 2 T 31/16

BGH, 06.10.2016 - I ZB 61/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22. April 2016 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8. April 2016.2 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein beabsichtigter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit nicht zulässig. Die Umdeutung des beabsichtigten Antrags in eine Nichtzulassungsbeschwerde verleiht dem Vorgehen des Schuldners ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 8. April 2016 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 7. Oktober 2015 - I ZB 49/15, Rn. 1, ).

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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