Beschl. v. 05.05.2011, Az.: I ZB 17/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Leipzig - 22.12.2010 - AZ: 446 M 29490/10
LG Leipzig - 18.01.2011 - AZ: 3 T 25/11
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 288 "keine hinreichende Erfolgsaussicht"
WuM 2011, 394
BGH, 05.05.2011 - I ZB 17/11
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig - 3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler
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