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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 31/16
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28197
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 31/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:041016BANWZ.BRFG.31.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen -15.04.2016 - AZ: 1 AGH 48/15

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

am 4. Oktober 2016

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. April 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 7. Juli 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

3

1. a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Dabei trifft den Rechtsanwalt die Feststellungslast. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, Rn. 9; jeweils mwN). Der Senat hat betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten muss, ob die - eine Gefährdung der Mandanten ausschließenden - arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten werden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreicht, wenn ein solcher Vertrag lediglich vorgelegt wird; vielmehr muss der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, Rn. 7 und vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, Rn. 5).

4

Zudem erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben den vorgenannten Voraussetzungen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, Rn. 13; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, Rn. 5 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15 aaO Rn. 9; jeweils mwN).

5

b) Der Anwaltsgerichtshof hat die vorstehenden, in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien erkannt und zutreffend wiedergegeben. Er hat dahinstehen lassen, ob das Anstellungsverhältnis des Klägers bereits seit dem 15. Januar 2015 entsprechend den in der Zusatzvereinbarung und in der kanzleiinternen Anweisung vom 30. September 2015 verschriftlichten Vereinbarungen geführt werde und ob damit eine beanstandungsfreie Umsetzung des Anstellungsvertrages für den vom Bundesgerichtshof geforderten "längeren Zeitraum" gegeben sei. Der Anwaltsgerichtshof hat einen Ausnahmetatbestand der trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts fehlenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch verneint, weil der Kläger den Anwaltsberuf bis zum Eintritt des Vermögensverfalls angesichts der Nichtweiterleitung anvertrauter Mandantengelder nicht ohne jede Beanstandung geführt habe und aufgrund des seinem Verhalten zugrunde liegenden Krankheitsbildes nicht sicher beurteilt werden könne, ob er sich zukünftig beanstandungsfrei verhalten werde.

6

Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch.

7

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat hinsichtlich der - nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen - bisherigen beanstandungsfreien Ausübung des Anwaltsberufs durch den Kläger zutreffend einen objektiven Maßstab herangezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob er bei der Nichtweiterleitung von Fremdgeldern schuldfähig war und ihm ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann.

8

Durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden die Interessen der Rechtsuchenden geschützt. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, muss die Rechtsanwaltskammer die Zulassung im Interesse der Rechtsuchenden widerrufen. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall geführt haben, insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, Rn. 10; vom 4. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 23/14, Rn. 7 und vom 3. Juni 2015 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Gleiches gilt für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die - wie ausgeführt - grundsätzlich mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts verbunden ist. Auch insofern ist allein auf die objektiven Umstände abzustellen; auch hier ist es ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat. Denn die Interessen der Rechtsuchenden sind bei einem unverschuldeten Vermögensverfall in gleichem Maße gefährdet wie bei einem vom Rechtsanwalt verschuldeten Vermögensverfall.

9

Dementsprechend ist auch für das im Rahmen des vorgenannten Ausnahmetatbestands bestehende (Teil-)Erfordernis der bisherigen beanstandungsfreien Ausübung des Anwaltsberufs ein objektiver Maßstab anzulegen. Für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden spielt es keine Rolle, ob eine in der Vergangenheit dem Rechtsanwalt bei der Berufsausübung unterlaufene Verfehlung im Zustand der Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit begangen wurde. Die Verfehlung steht vielmehr als solche der Prognose entgegen, der Rechtsanwalt werde trotz seines Vermögensverfalls nicht gegen die Interessen seiner Mandanten handeln.

10

bb) Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass aufgrund des dem Verhalten des Klägers zu Grunde liegenden Krankheitsbildes nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der Kläger zukünftig beanstandungsfrei verhalten wird.

11

(1) In Anbetracht der nicht beanstandungsfreien bisherigen Berufsausübung des Klägers wäre eine solche sichere Beurteilung erforderlich gewesen, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Sie wird, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, durch das vom Kläger vorgelegte psychiatrische Gutachten nicht ermöglicht. Nach dem Gutachten (S. 27) waren massive Depressivität-Antriebsstörungen die Ursache dafür, dass der Kläger seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkam. Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer erneuten Erkrankungsphase wieder ähnliche Handlungen begehe, das heißt (unter anderem) große Geldmengen ausgebe. Aufgrund der fortbestehenden Lebensprobleme und Persönlichkeitsproblematik bestehe in Bezug auf eine erneute depressive Phase eine nicht unerhebliche Rezidivgefahr (Gutachten S. 29 ff.).

12

Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Fall einer erneuten depressiven Phase in sein früheres, gegen die Interessen seiner Mandanten verstoßendes Verhalten zurückfällt.

13

(2) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht verkannt, dass ein Zulassungswiderruf wegen fehlender gesundheitlicher Eignung des Rechtsanwalts aufgrund eines besonderen Verfahrens zu klären ist. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO, sondern um einen Widerruf wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Das Krankheitsbild des Klägers ist nach den zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs nicht der Grund für den Widerruf, sondern für die fehlende Möglichkeit der sicheren Prognose eines künftigen beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers trotz Vermögensverfalls.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

Bünger

Remmert

Schäfer

Lauer

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