Beschl. v. 04.11.2015, Az.: V ZB 44/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Münster - 06.02.2015 - AZ: 5 T 44/15
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 04.11.2015 - V ZB 44/15
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es hinsichtlich der Kostenentscheidung richtig heißen muss:
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken auferlegt.
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
Korrekturbeschluss zu
BGH - 01.10.2015 - V ZB 44/15
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