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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2015, Az.: V ZB 44/15
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30321
Aktenzeichen: V ZB 44/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 06.02.2015 - AZ: 5 T 44/15

nachgehend:

BGH - 08.12.2015 - AZ: V ZB 44/15

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 04.11.2015 - V ZB 44/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es hinsichtlich der Kostenentscheidung richtig heißen muss:

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken auferlegt.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

Korrekturbeschluss zu
BGH - 01.10.2015 - V ZB 44/15

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