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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: 2 ARs 142/15
Zuständigkeit eines Strafgerichts nach einem Aufenthaltswechsel des jugendlichen Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26235
Aktenzeichen: 2 ARs 142/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin Tiergarten - AZ: 2 AR 95/15

AG Berlin Tiergarten - AZ: 391 Ds 38/15 jug

AG Ulm - AZ: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug.

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 353-354

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Zuständigkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.

Gründe

1

Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unzutreffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Umstand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D. in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Umständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin angetroffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar.

"Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch

dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).

b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichtspunkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahndung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt."

2

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

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