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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 2 ARs 114/14
Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20064
Aktenzeichen: 2 ARs 114/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§12 Abs. 2 StPO

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 26.06.2014 - AZ: 2 AR 81/14

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt:

"Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162 [BGH 10.01.2007 - 2 ARs 545/06; 2 AR 308/06]), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist.

Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu belassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein

nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Appl

Zeng

Ott

Krehl

Schmitt

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