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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2014, Az.: VI ZR 567/13
Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns durch das Revisionsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26576
Aktenzeichen: VI ZR 567/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 10.11.2011 - AZ: 7 O 13/11

nachgehend:

OLG Zweibrücken - 27.05.2015 - AZ: 7 U 19/12

BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098) geklärt.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe der Klägerin zu einer etwaigen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungshandlung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 826 BGB ohne Rechtsfehler verneint.

3

a) Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275, [...] Rn. 28; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, NJW-RR 2011, 551 Rn. 50). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand.

4

b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen richten. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, aaO, [...] Rn. 26; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 29 mwN).

5

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die so genannte "neutrale" Handlungen betreffen, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten. Falls der Handelnde nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 48 mwN).

6

d) Die Revision zeigt keinen hinreichenden Sachvortrag der Beklagten dazu auf, dass Mitarbeiter der Klägerin von der nach Auffassung der Revision vor dem Fondsbeitritt der Beklagten "künstlich" und "unnötigerweise" erfolgten Verteuerung der Fondsimmobilie gewusst hätten. Allein die nach dem Vortrag der Beklagten gegebene Kenntnis von dem behaupteten Preisaufschlag genügt nicht, denn dieser Aufschlag lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu, sondern kann auf einer abweichenden Vertragsgestaltung, etwa durch Vereinbarung zusätzlicher Rechte und Pflichten, beruhen (so zutreffend LG Frankenthal, Urteil vom 24. Januar 2013 - 7 O 422/11, [...] Rn. 25 ff. in einem Parallelverfahren).

7

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Galke

Diederichsen

Pauge

Offenloch

Oehler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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