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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13
Anspruch auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten; Erinnerung gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18469
Aktenzeichen: 2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 247/13

GStA Stuttgart - AZ: 22 Ws 605/13

LG Stuttgart - AZ: 5 Qs 79/12

AG Bad Cannstatt - AZ: RAR 27/12

OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 91 - 102/13

LG Ulm - AZ: 10 StVK 131/13 u.a.

GStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 563/13

Rechtsgrundlagen:

§ 300 StPO

 304 Abs. 4 S. 2 StPO

§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.

  2. 2.

    Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat legt die als "Erinnerung" bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§ 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).

2

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Appl

Schmitt

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