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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2012, Az.: 3 StR 438/11
Wirksame Einführung von Telefonaten in die strafgerichtliche Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17428
Aktenzeichen: 3 StR 438/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 15.07.2011

Verfahrensgegenstand:

wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 31.05.2012 - 3 StR 438/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO den Inhalt von drei Telefonaten im Urteil verwertet, obwohl diese nicht Inbegriff der Hauptverhandlung geworden waren, bemerkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts: Die Revision trägt vor, die Telefonate seien weder im Selbstleseverfahren noch im Wege des Augenscheins (Anhören der Mitschnitte) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Damit ist der behauptete Rechtsfehler nicht dargetan, denn der Vortrag lässt die Möglichkeit offen, dass der Inhalt der Telefonate durch Verlesen des TKÜ-Auswertungsvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Menges

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