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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.2011, Az.: V ZR 84/10
Befreiung eines Schuldners von der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück nach Veräußerung an einen anderen; Auslegung eines Vertrags über eine Befreiung eines Schuldners von der Pflicht zur Ermöglichung einer Ausübung des Rücktrittsrechts gegenüber dem Gläubiger vor einer Weiterveräußerung; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten gerichteten Feststellungsklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23452
Aktenzeichen: V ZR 84/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 10.09.2008 - AZ: 4 O 366/05

OLG Celle - 25.03.2010 - AZ: 16 U 144/09

BGH, 01.07.2011 - V ZR 84/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidungen über den Feststellungsantrag insgesamt und über den Antrag auf Verurteilung zur Abtretung insoweit aufgehoben, als diese mit einem Zug-um-Zug Vorbehalt versehen ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. September 2008 abgeändert. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus der Rückabwicklung des vor dem Notar T. in P. am 1. November 2004 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags (UR-Nr. ) abzutreten.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 2003 kaufte der Kläger von der B. -verwaltungs GmbH (BVVG) 429 ha Waldflächen in M. für einen Preis von 1 Million €.

2

Der Kläger konnte den an die BVVG zu zahlenden Kaufpreis nicht aufbringen, wozu jedoch der Beklagte zu 1 bereit und in der Lage war. Die Parteien schlossen am 2. August 2004 einen notariellen Vertrag über ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit. In dessen Präambel ist ausgeführt, dass der Beklagte zu 1 den Kaufpreis finanzieren und die Waldflächen auf Grund eines mit dem Kläger abzuschließenden Kaufvertrags von diesem erwerben sollte. Die Aufwendungen des Beklagten zu 1 zur Finanzierung des Erwerbs sollten innerhalb eines halben Jahres durch den Erlös aus dem Holzeinschlag ausgeglichen werden und dem Kläger danach ein Teil der Waldflächen wieder zur Verfügung stehen. Man vereinbarte, dass der Beklagte zu 1 unmittelbar nach dem Übergang des Rechts zur Nutzung der Kaufsache mit dem Holzeinschlag beginnen und der daraus bis zum 1. März 2005 erzielte Erlös zunächst ausschließlich dazu verwendet werden sollte, dem Beklagten zu 1 seinen Aufwand für den Kauf zu ersetzen. Ein danach verbleibender Überschuss sollte zwischen den Vertragsparteien geteilt werden.

3

Zur Sicherung eines Rückerwerbs des Klägers vereinbarten die Parteien ein Rücktritts-, ein Ankaufs- und ein Vorkaufsrecht. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage verkaufte der Kläger an den Beklagten zu 1 die von ihm von der BVVG gekauften Waldflächen.

4

Die nach dem Kauf begonnenen intensiven Holzeinschläge (Kahlschlag) wurden dem Beklagten zu 1 durch naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Landrats vom 14. Oktober 2004 untersagt. Mit notariellem Vertrag vom 1. November 2004 verkaufte der Beklagte zu 1 die östlich gelegenen Waldflächen an den Beklagten zu 2 zu einem Kaufpreis von 370.000 €. In diesem Vertrag behielt sich der Beklagte zu 1 ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger vor.

5

Der Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten über die östlich gelegenen Waldflächen wurde dem Kläger von dem Notar mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelt, der einen Monat später das Vorkaufsrecht ausübte und den Beklagten zu 1 aufforderte, von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2 zurückzutreten, was dieser im August 2008 - vorsorglich im Hinblick auf die Vorkaufsrechtsausübung durch den Kläger - auch tat.

6

Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - folgende Anträge gestellt:

  1. 1.

    den Beklagten zu 1 zur Herausgabe und Übereignung der östlichen Waldgrundstücke zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000 €,

  2. 2.

    festzustellen, dass sich der Beklagte zu 1 ihm gegenüber im Annahmeverzug befinde,

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beklagte zu 1 den Rücktritt gegenüber dem Beklagten zu 2 wirksam erklärt habe und dieser die Rückübereignung und die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000 € schulde,

  4. 4.

    den Beklagten zu 1 zu verurteilen, seine Rückübereignungsund Herausgabeansprüche gegen den Beklagten zu 2 an ihn abzutreten,

  5. 5.

    festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2 gegenüber dem Beklagten zu 1 seit dem 10. November 2008 mit der Rückauflassung in Verzug befinde,

  6. 6.

    den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 370.000 € nebst Zinsen (als Schadensersatz) zu leisten,

  7. 7.

    festzustellen, dass der Kaufpreisanspruch des Beklagten zu 1 durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des Klägers erloschen sei.

7

Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil haben alle Parteien angegriffen. Der Kläger hat mit seiner Berufung den Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu 6) und den darauf bezogenen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 7) weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat allein dem Klageantrag zu 4 (auf Abtretung), und diesem nur Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000 €, stattgegeben und alle anderen Anträge abgewiesen.

8

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger folgende Anträge weiter: Gegen den Beklagten zu 1 auf Abtretung von dessen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt und auf Zahlung von 370.000 € zzgl. Zinsen als Schadensersatz und gegen den Beklagten zu 2 auf Feststellung der Wirksamkeit des von dem Beklagten zu 1 ihm gegenüber erklärten Rücktritts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Rückübereignung der an ihn verkauften Waldflächen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 370.000 €. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des in dem Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 vereinbarten Rücktrittsrechts zu. Der Beklagte zu 1 habe mit der (Weiter-)Veräußerung der östlichen Waldflächen keine Pflichten aus dem Vertrag über die Zusammenarbeit der Parteien verletzt.

10

Der Kläger könne von dem Beklagten zu 1 jedoch die Abtretung von dessen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 verlangen. Dem Beklagten zu 1 sei es als Nichteigentümer der weiterveräußerten Waldflächen nicht mehr möglich, den mit der Ausübung des Vorkaufsrechts begründeten Anspruch des Klägers auf Übereignung (§ 464 Abs. 2, § 433 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Er müsse daher nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten, sei jedoch nach § 285 Abs. 1 BGB zur Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche gegen den Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000 € verpflichtet.

11

Die gegenüber dem Beklagten zu 2 erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger insoweit Rechte aus einem fremden Rechtsverhältnis geltend mache, was nur im Falle einer Prozessstandschaft zulässig sei. Auch liege keiner der Fälle vor, in denen der Bundesgerichtshof ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über ein Drittrechtsverhältnis anerkannt habe.

II.

12

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

A.

13

Zur Klage gegen den Beklagten zu 1

14

1.

Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 nur Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000 € dazu verurteilt hat, die Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Beklagten zu 2 an den Kläger abzutreten.

15

a)

Dass dem Kläger der in dem Berufungsurteil zuerkannte Anspruch auf Abtretung zusteht, ist rechtskräftig festgestellt. In der Revisionsinstanz tritt die Rechtskraft hinsichtlich derjenigen prozessualen Ansprüche, mit denen der Revisionskläger im Berufungsverfahren obsiegt hat, in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Revisionsbeklagte infolge Fristablaufs die Möglichkeit verloren hat, sich der Revision anzuschließen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659). Eine Anschließung des Beklagten zu 1 an das Rechtsmittel des Klägers, die innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung hätte erklärt werden müssen (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist nicht erfolgt.

16

b)

Dem Beklagten zu 1 steht gegenüber dem Anspruch auf Abtretung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 322 Abs. 1 BGB zu. Der Zugum-Zug-Vorbehalt, der - wie die Revision zutreffend bemerkt - hier dazu führte, dass der Kläger für den Erwerb der Waldgrundstücke den Kaufpreis zweimal (bei der Abtretung des Anspruchs und bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 2) aufbringen müsste, hat im Gesetz keine Grundlage.

17

aa)

Auf Grund der Abweisung des Klageantrags zu 1 durch das Berufungsgericht und der Erklärung des Klägers in der Revisionsbegründung, die Entscheidung insoweit nicht anzugreifen, steht mit Rechtskraft fest, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Übereignung der östlichen Waldgrundstücke gegen Zahlung eines Kaufpreises von 370.000 € zusteht.

18

bb)

Auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts bestünde allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 322 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung auch gegenüber dem Anspruch auf Abtretung. Wäre - wie von dem Berufungsgericht angenommen - der Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis ein Ersatzanspruch nach § 285 Abs. 1 BGB für den gemäß § 275 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 1 nicht mehr zu erfüllenden Anspruch des vorkaufsberechtigten Klägers auf Eigentumsverschaffung (§ 464 Abs. 2 i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), bliebe der Kläger dem Beklagten zu 1 nach § 326 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Gegenleistung verpflichtet. Dem Beklagten zu 1 stünde dann wegen des Anspruchs auf die Gegenleistung das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (vgl. Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 320 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 320 Rn. 31; Palandt/ Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 320 Rn. 5).

19

Der Senat ist jedoch insoweit an das - auch in Bezug auf die Anwendung der Vorschrift des § 285 Abs. 1 BGB fehlerhafte - Berufungsurteil (dazu sogleich unter cc)) nicht gebunden. Rechtskräftig festgestellt ist nämlich nur der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Abtretung. Die präjudiziellen Rechtsverhältnisse und die Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge gezogen hat, nehmen dagegen nicht an der Rechtskraft teil (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 33 und vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140).

20

cc)

Das Berufungsgericht hat § 285 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft bejaht. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Schuldner einen Ersatz oder Ersatzanspruch infolge eines Umstands erlangt, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht.

21

(1)

Falsch ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 schon wegen der Veräußerung an den Beklagten zu 2 nicht mehr in der Lage sei, dem Kläger das Eigentum an den Waldgrundstücken zu verschaffen. Der Schuldner wird nach § 275 Abs. 1 BGB erst dann von einer Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums frei, wenn er das durch die Veräußerung an einen Dritten eingetretene Leistungshindernis auch nicht durch einen Rückerwerb beheben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, BGHZ 154, 171, 181; Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1075 Rn. 11). Dazu ist nichts festgestellt. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1 für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger im Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2 ein Rücktrittsrecht vorbehalten und dieses auch ausgeübt hat, spricht vielmehr dafür, dass dem Beklagten zu 1 ein Rückerwerb trotz der Veräußerung noch möglich ist.

22

(2)

Der abzutretende Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB ist auch nicht an die Stelle des Schuldgegenstands, hier des zu verschaffenden Eigentums, getreten (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 1966 - V ZR 26/64, BGHZ 46, 260, 263; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 285/78, BGHZ 75, 203, 206). Der aus der Ausübung des Rücktrittsrechts folgende Anspruch des Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 nach § 346 Abs. 1 BGB bezweckt gerade die Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts; er ist deshalb kein Ersatz für eine nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu erfüllende Pflicht zur Eigentumsverschaffung.

23

dd)

Infolgedessen ist auch § 326 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht anwendbar und ebensowenig § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB.

24

c)

Der Zug-um-Zug-Vorbehalt ist auch nicht im Hinblick auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB begründet.

25

Dieses setzt einen fälligen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger voraus. An einem fälligen Anspruch des Beklagten zu 1 auf Kaufpreiszahlung (§ 464 Abs. 2 i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB) fehlt es jedoch, solange der Durchsetzbarkeit der an den Kläger abzutretenden Forderung das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten zu 2 nach §§ 348, 320 BGB wegen seiner Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus dem Rückgewährschuldverhältnis entgegensteht, das er nach § 404 BGB auch gegenüber dem Kläger als Zessionar geltend machen kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, NJW-RR 2004, 1135, 1136).

26

2.

Ohne Erfolg bleibt die Revision gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB.

27

a)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem Ergebnis einer Auslegung des Vertrags über die Zusammenarbeit der Parteien, nach der der Beklagte zu 1 nicht verpflichtet war, vor einer Weiterveräußerung dem Kläger die Ausübung des Rücktrittsrechts zu ermöglichen. Die Auslegung individueller Erklärungen ist Sache des Tatrichters; sie ist für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - V ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08, BGHZ 180, 191, 194 Rn. 14 - st.Rspr.). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung nicht zu beanstanden.

28

Die Auslegung verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64, 65 Rn. 18).

29

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung über das Rücktrittsrecht sollte der Kläger bei dessen Ausübung nicht stets, sondern nur gegebenenfalls die Rückauflassung verlangen können. Der daraus von dem Berufungsgericht gezogene Schluss, dass der Beklagte zu 1 die Waldflächen, solange eine Deckung seines Aufwands für deren Erwerb aus den Einschlagserlösen nicht erzielt war, an einen Dritten sollte weiterveräußern können, ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nicht feststand, ob eine kurzfristige Deckung der Aufwendungen des Beklagten zu 1 zur Finanzierung des Erwerbs der Waldgrundstücke aus ordnungsgemäßer (forstwirtschaftlicher) Bewirtschaftung überhaupt möglich war und die Parteien diesem Umstand durch verschiedenartige Regelungen zur Sicherung des Rückerwerbsinteresses des Klägers (Rücktritts-, Ankaufs- und Vorkaufsrecht) Rechnung getragen haben.

30

Die Weiterveräußerung widersprach zwar dem in der Präambel und in dem Rücktrittsrecht zum Ausdruck gebrachten Interesse des Klägers, einen Teil der Waldflächen möglichst ohne eine von ihm aufzubringende Zahlung (zurück-)erwerben zu können. Dieses Interesse ist aber nicht in dem von dem Kläger geltend gemachten Umfang Vertragsinhalt geworden, da in dem Vertrag weder ein (befristetes) rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot verabredet noch ein Rangverhältnis zwischen den Rechten des Klägers (Rücktritts-, Ankaufs- und Vorkaufsrecht) in diesem Sinne bestimmt worden ist.

31

b)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass dem Kläger der für die geltend gemachte Pflichtverletzung erforderliche Nachweis nicht gelungen ist, dass die vereinbarte Voraussetzung für die Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts des Klägers (die Deckung der Kosten des Erwerbs der Waldflächen durch die Erlöse aus dem Holzverkauf) vorgelegen habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, welchen Erlös der Beklagte zu 1 aus den Holzverkäufen erzielt hatte, wofür dem Kläger der vereinbarte Auskunftsanspruch zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88, NJW-RR 1989, 1206 - zu Geschäftsbesorgungsverträgen). Dass dies nichts für den Kläger Günstiges erbracht hat, geht zu seinen Lasten.

32

c)

Der in der Revisionsbegründung - beiläufig - erwähnte Hilfsvortrag, es wäre dem Beklagten zu 1 jedenfalls möglich gewesen, die Kosten des Erwerbs deckende Einschlagserlöse zu erzielen, wenn er sich vertragstreu verhalten hätte, unterliegt nach § 557 Abs. 3 ZPO schon deshalb nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht, weil es an einer auf diesen Vortrag bezogenen Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ZPO fehlt.

B.

33

Zur Klage gegen den Beklagten zu 2

34

Die Revision ist insoweit begründet.

35

1.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die gegenüber dem Beklagten zu 2 erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.

36

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten (hier zwischen den beiden Beklagten) besteht (Senatsurteile vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67, WM 1970, 933 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; BGH, Urteile vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46 und vom 5. Dezember 2005 - II ZR 291/03, BGHZ 165, 192, 196 - jeweils mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Rechtsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (Senatsurteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66, WM 1968, 1378, 1379 und vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46). Hierfür ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (Senatsurteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, Rn.9, [...]; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66, WM 1968, 1378, 1379; vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628 und vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46).

37

b)

So ist es hier, nachdem der Kläger sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat. Der Vorkaufsberechtigte ist dann (schon vor Abtretung der Ansprüche des Vorkaufsverpflichteten nach einem gegenüber dem Drittkäufer ausgeübten Rücktrittsrecht) in seinem eigenen Rechtsbereich von dem Drittrechtsverhältnis betroffen. Ob der Vorkaufsberechtigte aus dem abzutretenden Anspruch den Kaufgegenstand von dem Drittkäufer erlangen oder nur Schadensersatz von dem Vorkaufsverpflichteten beanspruchen kann, hängt von der Entscheidung der Rechtsfrage ab, ob infolge der Ausübung eines für den Vorkaufsfall vereinbarten Rücktrittsrechts zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist oder nicht.

38

Der Senat hat die Klage des Drittkäufers gegen den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass dieser sein Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe und daher ein Vertrag gemäß § 464 Abs. 2, § 433 BGB zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten nicht zustande gekommen sei (Senatsurteil vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67, WM 1970, 933), nach § 256 Abs. 1 ZPO als zulässig angesehen. Maßgeblich war die Erwägung, dass der Drittkäufer im Falle des Erfolgs seiner Feststellungsklage von dem Vorkaufsverpflichteten die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen könne (Senatsurteil vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67, aaO).

39

Aus den gleichen Erwägungen ist auch eine Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Drittkäufer mit dem Ziel zulässig, dass dessen Kaufvertrag mit dem Vorkaufsverpflichteten infolge eines für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbarten und vom Vorkaufsverpflichteten ausgeübten Rücktrittsrechts rückabzuwickeln ist.

40

c)

Das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich hier schon daraus, dass der Beklagte zu 2 die Wirksamkeit des Rücktritts bestreitet und sich für berechtigt hält, die Grundstücke an einen anderen weiter zu veräußern.

41

d)

Die Feststellungsklage ist weder deshalb unzulässig, weil - wie das Berufungsgericht meint - der Kläger noch zuwarten müsse bis die Abtretung wirksam werde, noch deswegen unzulässig, weil - wie die Revisionserwiderung des Beklagten zu 2 meint - der Kläger bereits zuvor auf Leistung klagen könne. Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt nach ständiger Rechtsprechung (siehe oben a)) im Unterschied zur Leistungsklage allein das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Rechtsverhältnisses, aber nicht voraus, dass der Kläger auch Inhaber des behaupteten Rechts ist oder auf Grund von Prozessstandschaft zur Prozessführung über das Recht eines anderen befugt ist (vgl. Brehm, Festgabe BGH, Bd. 3, S. 89, 106; Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 34).

42

2.

Die fehlerhafte Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das den Feststellungsantrag betreffende Sachverhältnis nur von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Die in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Prüfung kann das Revisionsgericht nicht vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578).

Krüger
Lemke
Schmidt-Ränsch
Stresemann
Czub

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. Juli 2011

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