Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 1 – Rücktritt
Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz
§ 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug
1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.