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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 3 StR 9/11
Die Revisionen der Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil werden als unbegründet verworfen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15483
Aktenzeichen: 3 StR 9/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 27.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

AO-StB 2012, 25

NJW-Spezial 2011, 378

NStZ-RR 2014, 131

StV 2011, 607

Verfahrensgegenstand:

Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 29.03.2011 - 3 StR 9/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem ergänzenden Bemerken:

Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker

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